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BFH, 28.04.1992 - V R 38/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
6. EG-Richtlinie 77/388/EWG
Vorlagebeschluß zur Frage der Aufspaltung eines gemischtgenutzen Grundstücks - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Bebautes Grundstück (Pension, Restaurant und Privatwohnung) - Aufspaltung in unternehmerisch und nicht unternehmerisch genutzten Teil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grundstück
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 165, 572
- BFHE 167, 572
- NJW 1993, 488 (Ls.)
- BB 1992, 1482
- BB 1992, 2060
- DB 1992, 1612
- BStBl II 1992, 572
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
Lennartz / Finanzamt München III
Auszug aus BFH, 28.04.1992 - V R 38/87
In seinem Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1992, 17) hat der EuGH (unter Nr. 26) ausgeführt, daß bei einer Person, die einen Gegenstand teilweise für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze und teilweise für private Zwecke verwendet und die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstands die gezahlte Vorsteuer ganz oder zum Teil zurückerhalten hat, angenommen wird, daß sie den Gegenstand in vollem Umfang für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze i.S. von Art. 17 Abs. 2 der 6.Richtlinie verwendet, und daß die Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf nach Art. 6 Abs. 2 Buchst.a der 6.Richtlinie besteuert wird.
- BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97
Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens
Der Verwaltungsakt über eine Billigkeitsmaß nahme nach § 163 AO 1977 ist ein Grundlagenbescheid für den Festsetzungsbescheid (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702;… vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; Urteile vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1992, 572; vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81;… vom 14. Juli 1992 V R 91/85, BFH/NV 1995, 836;… Beschluß vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571).